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Ferienhausmiete: “Das Wegerisiko liegt beim Urlaubsgast”

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Ferienhausmiete: “Das Wegerisiko liegt beim Urlaubsgast” Das Europäische Verbraucherzentrum ließ uns auf Nachfrage nachstehende Informationen zukommen: Im Allgemeinen liegt das Wegerisiko beim Urlaubsgast. Das würde bedeuten, dass eine Grenzschließung auch in seinen Risikobereich fällt und er zahlen muss, wenn das Ferienhaus vermietet werden, er es aber wegen geschlossener Grenzen nur nicht erreichen kann. Hier gehen die Rechtsansichten jedoch auseinander (Stichwort höhere Gewalt). Im Fall von Novasol ist zudem mit der Anwendung von dänischem Recht zu rechnen, auch wenn sich dieses hier nicht wesentlich vom deutschen unterscheidet. Kurz: Kann die Leistung angeboten werden, muss auch mit einer Zahlungspflicht gerechnet werden. Wir als EVZ Deutschland streben selbstverständlich stets eine gütliche Einigung mit dem Anbieter an. Ebenso würden wir generell eine bessere Lastenverteilung für Individualreisen begrüßen. Wie die Rechtslage im Einzelfall aber tatsächlich ist, obliegt, wie in allen problematischen Fällen, einem Richter. Unser Anliegen ist es ebenso, im präventiven Sinne Verbraucher darauf einzustellen, dass es zu Problemen kommen kann und es ein Prozessrisiko gibt, wenn das Ferienhaus zur Miete stand. Verbraucher müssen das wissen, bevor sie eine Reise buchen. Vor diesem Hintergrund wäre es aktuell nicht richtig, eine verbindliche Rechtsauskunft zu geben, zumal auch nicht jede Ferienhausmiete gleich behandelt werden kann. Verbraucherschutz.de schrieb: […]

Der Beitrag Ferienhausmiete: “Das Wegerisiko liegt beim Urlaubsgast” erschien zuerst auf Verbraucherschutz.de.


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